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   OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80   

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https://dejure.org/1981,2934
OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80 (https://dejure.org/1981,2934)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.03.1981 - 7 UF 96/80 (https://dejure.org/1981,2934)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10. März 1981 - 7 UF 96/80 (https://dejure.org/1981,2934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1361, 1601, 1605
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; außergewöhnlich hohe Einkommen der Eheleute; keine sog. Sättigungsgrenze; Bemessung des Kindesunterhalts; Unzulässigkeit einer Klage auf Auskunft und Vorlage von Belegen in solchen Fallgestaltungen; Bemessung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 668
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZR 685/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80
    Liegt das Einkommen des Pflichtigen dagegen weit über demjenigen, was für den Lebensbedarf erforderlich ist, so muß im Einzelfall der tatsächliche Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten näher festgestellt werden (BGH FamRZ 1969, 205, 206; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 681; MünchKomm, BGB § 1361 Rdn. 10; Spangenberg, DAVorm 1980, 772).

    Nur eine an der Realität orientierte Bedarfsbemessung ist daher mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, und führt im Einzelfall auch zu dem angemessenen Ergebnis, daß beide Eheleute nach dem von ihnen selbst geschaffenen Lebensstandard, soweit er sich im Rahmen ihrer gesamten finanziellen Möglichkeiten hielt, auch für die Zeit nach der Trennung beurteilt werden (so auch BGH FamRZ 1969, 205; Wacke, aaO § 1361 Rdn. 10).

    Das verbietet sich bei einem hochgeschraubten Lebensbedarf der Eltern schon aus erzieherischen Gründen, da das Kind schließlich so erzogen werden muß, daß es später auch bei eventuell nur geringem eigenen Einkommen hiermit wirtschaften und hiervon leben kann (vgl. BGH FamRZ 1969, 205, 207; Diederichsen, aaO § 1610 Anm. 1).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.1980 - 16 UF 131/79
    Auszug aus OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80
    Die herrschende Meinung vertritt heute den Standpunkt, daß aus dem von dem Unterhaltsschuldner zu zahlenden Grundunterhalt hypothetisch ein Bruttoeinkommen errechnet werden muß, von welchem sodann entsprechend den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung insgesamt 18% als Vorsorgeunterhalt zu zahlen sind (so OLG Bremen FamRZ 1979, 121; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 588; OLG Celle FamRZ 1980, 896; Diederichsen, aaO § 1578 Anm. 3).

    Diesen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 734 DM kann die Klägerin zu 1) jedoch erst seit dem 4. Dezember 1980, dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung dieses Anspruchs durch Zustellung der Berufungsbegründungsschrift vom 1. Dezember 1980 verlangen (OLG Celle FamRZ 1980, 896, 897), da dieser Anspruch zwar mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gesetzlich möglich ist, aber erst mit seiner erstmaligen Geltendmachung fällig wird.

  • OLG Bamberg, 02.03.1979 - 2 WF 16/79
    Auszug aus OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80
    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93, 100 ZPO; dabei waren der Klägerin zu 1) infolge des sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung über einen Teil der Unterhaltsforderung die Kosten des Teils der anerkannten Unterhaltsbeträge aufzuerlegen, die der Beklagte durch sein Schreiben vom 29. Mai 1980 in Höhe von je 400 DM für die Kläger zu 2) und zu 3) und in Höhe von 2.200 DM für die Klägerin zu 1) noch vor der Einreichung der Leistungsklage verbindlich zugesagt und auch gezahlt hatte, da es insoweit Aufgabe der Kläger gewesen wäre, ihn vor Klageeinreichung aufzufordern, sich hinsichtlich dieser Beträge auch in einem Titel der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (OLG Bamberg FamRZ 1979, 537).
  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 340/81

    Revision des Ehemannes gegen die Verurteilung zu Trennungsunterhalt - Berechnung

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. März 1981 mit Urteil vom 22. Dezember 1982 (IVb ZR 340/81 - n.v.) zurückgewiesen.
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80

    Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80
    Das folgt daraus, daß ein getrennt lebender Ehegatte einen Anspruch darauf hat, für die Dauer des Getrenntlebens den Lebensstandard beibehalten zu können, den beide Ehepartner zu dem Zeitpunkt der Trennung erreicht hatten (BGH FamRZ 1980, 877 = BGHF 2, 222; OLG Stuttgart FamRZ 1971, 255; Wacke in MünchKomm, aaO § 1361 Rdn. 6; Diederichsen, aaO § 1361 Anm. 2b).
  • OLG Köln, 07.08.1980 - 10 UF 167/79
    Auszug aus OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80
    Nach anderer Auffassung errechnet sich dagegen der Vorsorgeunterhalt mit 18% lediglich aus dem tatsächlichen Nettounterhaltsbetrag (so OLG Köln FamRZ 1981, 43).
  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 678/80

    Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem

    Daß auch eine absolute obere Grenze für den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten nicht besteht" hat der Bundesgerichtshof schon zum früheren Recht entschieden, das noch auf Billigkeitsgesichtspunkte abstellte (BGH FamRZ 1969, 205 - NJV 1969, 919); für den Unterhaltsanspruch' gemäß § 1361 BGB n.F. kann nichts anderes gelten (vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 1981, 668, 670 sowie zum nachehelichen Unterhalt das Senatsurteil vom 4. November 1981, aaO S. 152).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 62/83

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

    Wenn vorliegend im Ausgangsverfahren der Lebensbedarf der Beklagten konkret errechnet worden ist, weil die vom Gericht allgemein verwendete Unterhaltstabelle bei einem monatlichen Familieneinkommen von 7.700,00 DM ende (die gleiche Methode befürwortet in diesen Fällen OLG Bamberg FamRZ 1981, 668, 670; s. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 1968 - IV ZR 685/68 - NJW 1969, 919, 920) [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68], so ist die Frage der Bindung für nachfolgende Abänderungsverfahren nicht anders zu beantworten, als wenn der Lebensbedarf pauschal durch eine Einkommensquote bestimmt worden wäre.
  • OLG Hamm, 09.03.1992 - 6 UF 409/91

    Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten; Beurteilung der

    In derartigen Ausnahmefällen mit besonders hohen Einkünften ist eine Obergrenze als Beschränkung auf die Mittel anzunehmen, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (BGH NJW 1982, 1645; 1983, 683; OLG Hamm FamRZ 1982, 170; OLG Düsseldorf NJW 1982, 831; OLG Frankfurt NJW 1981, 828; OLG Bamberg, FamRZ 1981, 668; OLG Celle FamRZ 1980, 531; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 263).
  • OLG Saarbrücken, 11.03.1982 - 6 UF 45/81
    Daß für die Klägerin bei den zu berücksichtigenden ehelichen Lebensverhältnissen eine Sättigungsgrenze überschritten wäre, ist nicht erkennbar, so daß sich die Frage auch nicht stellt, ob bei der Bildung des Differenzunterhalts überhaupt die Möglichkeit der Beachtung einer Sättigungsgrenze in Betracht gezogen werden kann (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1981, 668; Palandt/Diederichsen, aaO § 1578 Anm. 2).
  • OLG Frankfurt, 26.08.1981 - 1 UF 75/81

    Düsseldorfer Tabelle; Höchste Einkommensgruppe; Übersteigendes Einkommen ;

    Auf der anderen Seite kann die Ableitung des Kindesunterhalts von der Lebensstellung der Eltern aber nicht bedeuten, daß den Kindern eine der Lebensführung und überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht werden müßte (BGH FamRZ 1980, 665, 669 = BGHF 2, 116); vielmehr sind bei der Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlich hohen Einkünften der Eltern auch erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. zuletzt OLG Bamberg FamRZ 1981, 668).
  • OLG Bremen, 20.11.1981 - 5 UF 92/81
    Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, daß aus erzieherischen Gründen bei dem Unterhalt für minderjährige Kinder wohlhabender Eltern eine Begrenzung nach oben geboten sei, vermag der Senat sich im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil dieser Ansicht so nicht anzuschließen, wie sie beispielsweise (teils für Unterhalt volljähriger Kinder) von dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1969, 205, 207), von dem Kammergericht (FamRZ 1979, 64, 66 - im Gegensatz zu KG FamRZ 1979, 67, 68), von dem Oberlandesgericht Düsseldorf ([4. FamS] FamRZ 1981, 298, 299), von dem Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 668, 671), von dem Oberlandesgericht (Frankfurt FamRZ 1981, 1061, 1062), sowie von Diederichsen (NJW 1980, 1672, 1674), von Köhler (Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn.
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